JudikaturJustizRS0041527

RS0041527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2023

Die Berichtigung eines offenbaren Fehlers in einer Berechnung oder in der Wahl eines Ausdruckes stellt keine Abänderung dar. Ein solcher Fehler kann vielmehr auch von Amts wegen und auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden.

Entscheidungen
15