JudikaturJustizRS0041525

RS0041525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1980

Für Beschlüsse sieht § 446 ZPO einen Beisatz "in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen" nicht vor. Eine Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen von Allgemeinen Bezirksgerichten im Gerichtssprengel Wien kommt mangels eines solchen Beisatzes daher nicht in Betracht.