RS0041525 – OGH Rechtssatz
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Für Beschlüsse sieht § 446 ZPO einen Beisatz "in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen" nicht vor. Eine Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen von Allgemeinen Bezirksgerichten im Gerichtssprengel Wien kommt mangels eines solchen Beisatzes daher nicht in Betracht.