Spruch Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. März 1989, GZ. 37 C 360/89y-5, ist das Oberlandesgericht Wien zuständig. Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Mai 1989, GZ. 3 R 84/89-8, wird aufgehoben.…
Text Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner an das Bezirksgericht Tulln als Schiffahrtsgericht gerichteten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem Schiffahrtsunfall auf der Donau bei Greifenstein die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 230.000,-- s.A. Mi…
Rechtliche Beurteilung Vorwegzunehmen ist, daß sich die Bestimmungen des § 47 JN nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache beziehen. Sie müssen auf den vorliegenden Fall, in dem die beiden in Frage kommenden Rechts…