RS0041512 – OGH Rechtssatz
RS0041512 – OGH Rechtssatz
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Der Anschluss eines Geschädigten als Privatbeteiligten im Strafverfahren gegen den Schädiger unterbricht die Verjährung unter der Voraussetzung der gehörigen Fortsetzung der Klage. Maßgeblich ist nicht der Rechtsgrund, auf den ein Begehren gestützt wird, sondern ob im Strafverfahren und im Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen vermögensrechtlichen Nachteils belangt wurde.