JudikaturJustizRS0041431

RS0041431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2023

Die Tatbestandswirkung tritt insbesondere dann ein, wenn das rechtskräftige Urteil als juristische Tatsache die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet, sei es für die Bildung neuer Privatrechtsansprüche, sei es für deren Änderung oder deren Erlöschen.

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