JudikaturJustizRS0041414

RS0041414 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2007

Der Rechtssatz, dass die Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Veräußerung (beziehungsweise Belastung) der betroffenen Liegenschaft im Rechtsweg nicht erzwungen werden kann, gilt nur für die vom Verbotszweck erfassten beziehungsweise überhaupt erfassbaren Verfügungen. Der Verbotszweck kann nur in der Sicherung erbrechtlicher Erwartungen oder in der Festschreibung der Zuständigkeit des Verbotsbelasteten zur Sache zur Sicherung der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Schuldverhältnis mit diesem sein.