Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Soweit der Kläger seinen Anspruch darauf stützt, daß ihm nicht gestattet worden sei, beim Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof am 2. Juli 1986 persönlich anwesend zu sein, dort seine Rechte zu wahren, und vom Obersten Gerichtsho…
Text Begründung: Der Kläger wurde wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB mit den Urteilen des Kreisgerichtes Korneuburg vom 18. Dezember 1984, GZ 10 Vr 949/82 570, und des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1986, GZ 9 Os 76/85 27, rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt…
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt. Vorweg ist zu prüfen, ob das Rekursgericht den vom ihm unterlassenen Bewertungsausspruch iS der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO nachzutragen haben werde. Diese Frage ist indes zu verneinen: Zwar ist nach § 528 Ab…