JudikaturJustizRS0041340

RS0041340 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Identität des Anspruches der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes müssen (als Erfordernis jeglicher Rechtskraftwirkung) sowohl bei der Einmaligkeitswirkung als auch bei der Bindungswirkung gegeben sein.

Entscheidungen
23