JudikaturJustizRS0041297

RS0041297 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1994

Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat der durch Verletzung des Art 5 MRK Geschädigte nicht Parteistellung; die Entscheidung des Gerichtshofes über die Höhe der Entschädigung nach Art 50 MRK ist für das österreichische Gericht, vor dem der Geschädigte Amtshaftungsansprüche erhebt, nicht bindend.

Entscheidungen
4