JudikaturJustizRS0041292

RS0041292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2020

Die Rechtskraft eines früheren Urteiles steht der selbständigen Prüfung eines aus demselben Tatbestand erhobenen neuen Anspruches nicht entgegen. Sie hindert auch nicht die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage bei Erhebung eines weiteren beziehungsweise eines gegenüber früher anderen Anspruches aus einem Verkehrsunfall, der seine Grundlage in Ersatzleistungen an einen Drittgeschädigten des Unfalles hat und nicht, wie im Vorprozess, in Ausgleichsansprüchen zwischen den unfallsbeteiligten Fahrzeuglenkern wurzelt.

Entscheidungen
3