JudikaturJustizRS0041253

RS0041253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2014

Die Bindungswirkung der Rechtskraft schließt nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren.

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