Spruch Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Beschlüsse werden hinsichtlich der Zurückweisung von Punkt 1) des Klagebegehrens, gerichtet auf Feststellung, „dass der Anspruch der beklagten Partei aus dem Notariatsakt Dris. E***** P***** vom 11. 3. 1992, GZ 3560, sowie des eine…
Text Begründung: Mit Schuldschein vom 2. 11. 1987/17. 12. 1987 bestätigten der Kläger und die Dr. K***** GmbH, von der L***** ein Darlehen in der Höhe von 3 Mio S (= 218.018,50 EUR) erhalten zu haben. Sie erteilten ausdrücklich die Zustimmung zur Sicherstellung des Darlehens auf einer Liegenschaft des Kl…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch teilweise im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von einer Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu…