JudikaturJustizRS0041205

RS0041205 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2015

Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert sich dahin, dass das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat.

Entscheidungen
16