JudikaturJustizRS0041130

RS0041130 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Wird das Urteilsbegehren im abweisenden Spruch des Gerichtes überschritten, liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO und kein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO vor; der bezügliche fehlerhafte Spruch geht ins Leere.

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