JudikaturJustizRS0041047

RS0041047 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 1971

Die Säumnisfolgen des § 399 ZPO bestehen in einem Ausschluß des Nichterschienenen von weiterem Sachvorbringen, nicht aber auch von der Stellung eines Delegierungsantrages in einer späteren Streitverhandlung durch den seinerzeit Nichterschienenen.