RS0041047 – OGH Rechtssatz
RS0041047 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Säumnisfolgen des § 399 ZPO bestehen in einem Ausschluß des Nichterschienenen von weiterem Sachvorbringen, nicht aber auch von der Stellung eines Delegierungsantrages in einer späteren Streitverhandlung durch den seinerzeit Nichterschienenen.