JudikaturJustizRS0041024

RS0041024 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2005

Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Auch wenn der Gegner auf neues Vorbringen der im weiteren Verfahren erschienenen Gegenpartei eingeht, von dem diese gemäß § 399 ZPO ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Zurückziehung des Antrages auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO. Eine solche Zurückziehung ist möglich. Sie muss jedoch ausdrücklich erklärt werden.

Entscheidungen
10