Spruch I. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.197,80 EUR (darin enthalten 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. II. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte, eine schweizerische Aktiengesellschaft, betreibt eine Internetplattform in Form eines Online-Marktplatzes für einen sekundären Ticketmarkt, wobei ihr Service weltweit abrufbar ist. Sie verfügt in Österreich über keine Niederlassung, keine Postanschrift, keine Büror…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen sind zulässig, weil zur Frage des der Beklagten vorgeworfenen Rechtsbruchs eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofs geboten ist und das Unterlassungsgebot des Berufungsgerichts wegen Irreführung zufolge unvollständiger Angaben einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. …