Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Hinsichtlich des Zweit- und des Drittklägers werden die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben: “Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei EUR 1.755,05 samt 8,5 % Zinsen seit 16. 7. 1…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Außendienstmitarbeiter der beklagten Versicherungsgesellschaft. Sie begehrten den Zuspruch von S 22.457,- (Erstkläger), S 24.150,- (Zweikläger), S 21.400 (Drittkläger) und S 18.800,- (Viertkläger) und brachten dazu vor, dass ihnen diese Beträge im Laufe ihres Arb…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil die hier zu lösende Rechtsfrage, zu der der Oberste Gerichtshof noch nicht Stellung genommen hat, wegen der möglichen Beispielwirkung in ihrer Bedeutung weit über den Anlassfall hinausreicht. Die Revision ist auch berechtigt. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt…