Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Herausgabe einer Reihe von Gegenständen, in eventu die Bezahlung des nach Gegenständen jeweils aufgeschlüsselten Betrages von (richtig:) S 72.751,80. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 8.3.1991, ON 21, wurde dem Herausgabebegehren für Gegenstände im…
Rechtliche Beurteilung Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. Hat das Gericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert S 15.000, - nicht übersteigt, so kann nach § 501 Abs 1 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliege…