Spruch Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil steht auch dem Beklagten zu, dem die Beantwortung der Klage mit schriftlichem Beschluß aufgetragen wurde und der die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreicht hatte OGH 14. 12. 1983, 3 Ob 628/83 (OLG Graz 1 R 167/83; LGZ Graz 10 Cg 190/83)…
Text Das Erstgericht trug, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, dem Beklagten, die Beantwortung der am 17. 5. 1983 erhobenen Klage mit schriftlichem Beschluß auf (§ 243 Abs. 4 ZPO idF BGBl. 1983/135) und bestimmte eine Frist von vier Wochen. Die Klagebeantwortung wurde nicht rechtzeitig überreicht. D…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil dazu eine Rechtsprechung des OGH nach der erst durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 19…