RS0040916 – OGH Rechtssatz
RS0040916 – OGH Rechtssatz
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Geht aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Berufungsgerichtes eindeutig hervor, daß es im Gegensatz zum Urteilstenor den gesamten Mehrbetrag abweisen wollte, liegt nur ein Versehen in der Formulierung vor, dem im Urteil des OGH (hier durch den Wegfall eines die Maßgabebestätigung enthaltenden überflüssigen Zusatzes des Berufungsgerichtes) Rechnung zu tragen war.