JudikaturJustizRS0040915

RS0040915 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 1991

Im Fall der Trennung der Verhandlung über Forderung und Gegenforderung bei Konnexität darf ein Teilurteil über die Klagsforderung für sich allein nicht erfolgen; im Fall der Trennung der Verhandlung über mehrere Gegenforderungen darf - bei Feststehen der Klagsforderung - nur dann über die Gegenforderungen entschieden werden, wenn eine oder mehrere Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderung als zutreffend festgestellt werden. Ein negativer Ausspruch ist erst dann möglich, wenn alle Gegenforderungen geprüft und das Verfahren über alle Gegenforderungen spruchreif ist.