JudikaturJustizRS0040900

RS0040900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1999

Ein in einem Schriftsatz erklärtes Anerkenntnis wird erst durch Vortrag des Schriftsatzes bei der Verhandlung wirksam (mit eingehender Darstellung der bisherigen, nicht einheitlichen Lehre und Rechtsprechung).

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3