RS0040897 – OGH Rechtssatz
RS0040897 – OGH Rechtssatz
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Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann bei Klagsänderung in Form der protokollarischen Richtigstellung durch den Kläger der Richter nur das Protokoll mit dem geänderten Klagebegehren dem nichterschienenen Beklagten zustellen, aber kein Versäumungsurteil fällen.