JudikaturJustizRS0040894

RS0040894 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 1956

Hat die erste Instanz den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles mit Beschluß abgewiesen und die zweite Instanz diese Entscheidung mittels Urteil anstatt mittels Beschlusses bestätigt, so ist dagegen trotz der verfehlten Entscheidungsform ein weiteres Rechtsmittel unzulässig.