RS0040894 – OGH Rechtssatz
RS0040894 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat die erste Instanz den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles mit Beschluß abgewiesen und die zweite Instanz diese Entscheidung mittels Urteil anstatt mittels Beschlusses bestätigt, so ist dagegen trotz der verfehlten Entscheidungsform ein weiteres Rechtsmittel unzulässig.