RS0040834 – OGH Rechtssatz
RS0040834 – OGH Rechtssatz
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Ist die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien einmal beschlossen und eine der Parteien bereits vernommen und hat das Erstgericht auf die Aussage dieser Partei seine Feststellungen gegründet, dann kann das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von der Parteienvernehmung nicht mehr Abstand nehmen.