JudikaturJustizRS0040828

RS0040828 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 1974

Es bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn sich das Berufungsgericht nur mit der Beweiswürdigung, nicht aber mit der Rüge befaßt, daß die Subsidiarität des Beweismittels der Parteienvernehmung nicht beachtet worden sei.