RS0040828 – OGH Rechtssatz
RS0040828 – OGH Rechtssatz
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Es bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn sich das Berufungsgericht nur mit der Beweiswürdigung, nicht aber mit der Rüge befaßt, daß die Subsidiarität des Beweismittels der Parteienvernehmung nicht beachtet worden sei.