JudikaturJustizRS0040791

RS0040791 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Bei stattgebender Erledigung eines Rechtsmittels gegen ein bejahendes Zwischenurteil hat das Rechtsmittelgericht an dessen Stelle ein abweisendes Endurteil zu setzen. Es ist ihm auch nicht verwehrt, die nicht berechtigte Anspruchsquote mit Teilurteil abzuweisen und im Zwischenurteil zum Ausdruck zu bringen, inwieweit es den Anspruch als zu Recht bestehend erachtet (hier: Art 6 Abs 3 AKHB).

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