JudikaturJustizRS0040725

RS0040725 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2019

Im Verfahren über den Grund des Anspruches ist nicht nur über den Haftungsausschluss, sondern auch über Haftungsbeschränkungen (zB § 54 AÖSp) abzusprechen. Nach Rechtskraft des Zwischenurteiles sind die Einwendungen eines gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsausschlusses oder einer derartigen Haftungsbeschränkung nicht mehr zu beachten.

Entscheidungen
10