JudikaturJustizRS0040723

RS0040723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2000

Hat das Gericht zweiter Instanz nicht etwa den Beweissicherungsantrag in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bewilligt, sondern dessen Beschluß (mit welchem das Erstgericht seinen dem Beweissicherungsantrag stattgebenden Beschluß aufgehoben hat) ersatzlos aufgehoben, so ist die rekursgerichtliche Entscheidung nicht als ein dem Beweissicherungsantrag stattgebender Beschluß zu beurteilen. Ein solcher Beschluß unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des § 386 Abs 4 ZPO.