JudikaturJustizRS0040722

RS0040722 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2015

Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Sachverständigen im Entmündigungsverfahren durch das Widerspruchsgericht geht an den OGH. Die Bezeichnung des OLG als Rekursgericht schadet nicht. - Die Bestimmungen der ZPO über die Ablehnung von Sachverständigen finden auch im Außerstreitverfahren, insbesondere im Verfahren nach der EntmO Anwendung.

Entscheidungen
17