JudikaturJustizRS0040682

RS0040682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2018

Vorhandene Erfahrungssätze sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Daneben steht es auch den Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Der Beweis der Unrichtigkeit von Erfahrungssätzen ist grundsätzlich zulässig.

Entscheidungen
7