RS0040645 – OGH Rechtssatz
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Die Belehrung der Partei gemäß § 377 Abs 3 ZPO kann für die Strafbarkeit insoferne von Bedeutung sein, als dadurch der Übergang, von der bloßen Parteienvernehmung zu dem nunmehr unter Strafsanktion stehenden Parteieneid signalisiert wird.