RS0040609 – OGH Rechtssatz
RS0040609 – OGH Rechtssatz
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Parteienvernehmung im Rechtshilfewege ohne einen gesetzlichen Grund bedeutet Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Nichtbeachtung dieser Mängelrüge durch das Berufungsgericht bildet einen Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO.