JudikaturJustizRS0040609

RS0040609 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 1960

Parteienvernehmung im Rechtshilfewege ohne einen gesetzlichen Grund bedeutet Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Nichtbeachtung dieser Mängelrüge durch das Berufungsgericht bildet einen Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO.