JudikaturJustizRS0040605

RS0040605 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 1962

Die Außerachtlassung der Vorschrift des § 375 Abs 2 ZPO, nach welcher die zu vernehmende Partei unter Mitteilung der Tatsache zu laden ist, über welche die Abhörung stattfinden soll, begründet einen Mangel des Verfahrens.