RS0040569 – OGH Rechtssatz
RS0040569 – OGH Rechtssatz
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Die Überprüfung eines Augenscheinsbeweises - den das Erstgericht nur unzulänglich durchgeführt haben soll - kann nicht durch Zeugeneinvernahme darüber, welche Wahrnehmungen der Zeuge am Augenscheinsgegenstand gemacht habe, erfolgen. Dies wäre ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. In Frage kommt nur die Wiederholung des Augenscheinsbeweises, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, durch das Berufungsgericht selbst.