Spruch Die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache an Stelle der gekauften, an einem unbehebbaren Mangel leidenden Sache stellt keine Behebung von Mängeln dar. Auf einen solchen Austausch hat der Verkäufer keinen Anspruch. Entscheidung vom 5. Mai 1954, 2 Ob 941/53. I. Instanz: Landesgericht für Zivilr…
Text Der Kläger kaufte vom Beklagten am 2. August 1951 eine Kistenheftmaschine für Kraftbetrieb. Zwischen den Streitteilen war vereinbart worden, daß die Maschine mit einem Klammerumbieger zu liefern sei. Im September 1951 wurde die Maschine vom Beklagten der Spedition F. Co. übergeben und von dieser de…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die Voraussetzung des § 377 HGB., daß der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft sein müsse, liegt vor. Das Revisionsgericht ist aber auch entgegen der Meinung des Beklagten der Ansicht, daß die Mängelrüge im Sinne der genannten Gesetzesstelle rechtzeitig erhoben wur…