JudikaturJustizRS0040541

RS0040541 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 1952

Wenn das Gericht beschließt, daß ein Zeuge nicht vernommen werden darf, weil er ansonsten eine Verschwiegenheitspflicht verletzen würde, obwohl er selbst zur Aussage bereit ist, kann dieser Beschluß nicht mit abgesondertem Rekurs angefochten werden.