RS0040422 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Aktenübersendung ist als "andere gerichtliche Handlung" im Sinne der die internationale Rechtshilfe regelnden Art 8 HPÜ einzustufen. Sie ist auch (häufigster) Fall der - der Rechtshilfe vergleichbaren - Amtshilfe zwischen den Organen der Vollziehung. Auch die Übersendung öffentlicher Urkunden unterliegt der verfassungsmäßig statuierten Amtshilfepflicht.