§ 436 Ersuchen um Aktenübersendung
§ 436 Ersuchen um Aktenübersendung — Geo.
§ 436 Ersuchen um Aktenübersendung — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu Abs. 2: Die Eintragung in einem eigenen Abschnitt des Hc-Registers ist seit Umstellung auf ADV gegenstandslos.
Zu Abs. 4: Der letzte Halbsatz des Abs. 4 ist gegenstandslos. Siehe Anmerkung zu § 435 Abs. 1 Geo.
Zu Abs. 5: Gegenstandslos, weil ohnedies jedes Ersuchen um Aktenübersendung im ADV-N-Register eingetragen wird.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159905
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Ersuchen um Übersendung eines Aktes ist zunächst der Abteilung zu übergeben, wo der Akt anhängig ist, anhängig war oder nach der Geschäftsverteilung anhängig sein könnte. Befindet er sich hier, so ist das Ersuchen zum Akte zu nehmen. Im Falle der Übersendung des Aktes ist das Rücklangen durch das Abgangsverzeichnis (§ 526) zu überwachen.
(2) Wenn der gesuchte Akt in der Abteilung nicht vorkommt oder bereits an das Aktenlager abgegeben ist, ist das Ersuchen an die Rechtshilfeabteilung zu leiten und in einem eigenen Abschnitt des Hc-Registers einzutragen. Im Falle der Versendung von Akten ist die Zahl im Register erst abzustreichen, wenn die Akten zurückgelangt sind. Zur Überwachung ist das Register zeitweise durchzusehen.
(3) Betrifft ein Ersuchen mehrere Akten, so ist es betreffs der anhängigen Akten von den Abteilungen zu erledigen, wo sie geführt werden. Die Art der Erledigung (Absendung der Akten, Ablehnung der Versendung wegen Unentbehrlichkeit usw.) ist auf dem Ersuchen zu vermerken. Sodann ist das Ersuchen der Rechtshilfeabteilung zur Erledigung wegen der Akten, die schon an das Aktenlager abgegeben worden sind oder nicht vorkommen, zu leiten.
(4) Ob ein Akt übersendet wird, entscheidet der Richter, bei dem die Sache anhängig ist, bei Sachen, die schon an das Aktenlager abgegeben sind, der Leiter der Rechtshilfeabteilung. Inländische Akten können auf Ersuchen auch ausländischen Gerichten übersendet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(5) Bei größeren Gerichten kann der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß jedes Ersuchen um Aktenübersendung in das Rechtshilferegister eingetragen wird.