Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.…
Text Begründung: Der Kläger beantragte, einen in Frankfurt am Main wohnhaften Zeugen statt, wie vom Erstgericht bereits angeordnet, im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen und gab dazu eine Erklärung seiner Bereitschaft zur Kostentragung …
Rechtliche Beurteilung Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Auch gegen die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen R…