JudikaturJustizRS0040389

RS0040389 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1987

Es kann kein Verfahrensmangel - Gerichtsfehler - vorliegen, wenn eine Partei eine in ihrem Besitz befindliche, zu Beweiszwecken angebotene Urkunde nicht vorlegt, weil die Vorlage derartiger Urkunden zufolge § 297 ZPO ihr selbst obliegt.

Entscheidungen
2