RS0040379 – OGH Rechtssatz
RS0040379 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Ansicht, daß die Unmöglichkeit einer Beweisaufnahme dem Beweisführer nicht zum Nachteil gereichen könne, kann schon im Hinblick auf die Vorschrift der §§ 279, 335 ZPO nicht beigetreten werden. Diese Ansicht würde dazu führen, daß es jede Partei in der Hand hätte, einen Rechtsstreit durch das Anbieten undurchführbarer Beweise zu verschleppen.