RS0040317 – OGH Rechtssatz
RS0040317 – OGH Rechtssatz
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Vorakten dürfen nicht zur indirekten Beweisführung herangezogen werden, weil darin eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gelegen wäre; sie können nur zur Feststellung der Vorgänge in der damaligen Verhandlung verwendet werden, etwa um festzustellen, daß ein Zeuge dort anders ausgesagt hat als im laufenden Zivilprozeß.