JudikaturJustizRS0040249

RS0040249 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2007

Bei Verstößen gegen § 2 UWG ist der Beklagte über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus dort beweispflichtig, wo es bei einer als irreführend beanstandenen Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entscheidenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während andererseits dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Kommt der Beklagte der in solchen Fällen anzunehmenden Darlegungspflicht und Beweispflicht nicht nach, dann kann das Gericht von der Unrichtigkeit der beanstandeten Werbeangabe ausgehen.

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11