JudikaturJustizRS0040244

RS0040244 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2022

Für den Richter stehen nur Tatsachen unzweifelhaft fest, die

a) entweder allgemeine offenkundig sind oder

b) von ihm amtlich wahrgenommen wurden.

Die Ortsverhältnisse und Verkehrsverhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung können keiner dieser Arten von Tatsachen zugezählt werden, denn diese Verhältnisse sind weder so allgemein bekannt, daß sie von niemand bezweifelt oder jederzeit überprüft werden können, noch hat sie der Richter amtlich wahrgenommen. Sein privates, nicht allgemein offenkundiges Wissen darf aber der Richter im Prozesse nicht verwerten.

Entscheidungen
8