JudikaturJustizRS0040224

RS0040224 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2015

Eine Aktenbeischaffung zum Nachweise dafür, daß Aussagen, Behauptungen und Beweisergebnisse in dem vorliegenden Rechtsstreit mit denjenigen des Voraktes in Widerspruch stehen, ist durchaus zulässig.

Entscheidungen
3