JudikaturJustizRS0040158

RS0040158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2017

Ist der Inhalt einer vom Berufungsgericht in seinem Urteil bezogenen Entscheidung allen Senatsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt und noch verlässlich in Erinnerung, dann ist er offenkundig im Sinne des § 269 ZPO. Die Verlesung des Aktes wäre in diesem Falle nur ein leerer Formalismus.

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