RS0040119 – OGH Rechtssatz
RS0040119 – OGH Rechtssatz
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Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, dann gehören die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichtes dem Gebiet der Beweiswürdigung an. Die Frage, ob ein Tatsachengeständnis abgegeben wurde, kann daher in diesem Fall nicht vor den OGH gebracht werden. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 266 ZPO kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, weil die Aufnahme von Beweisen über von einer Partei zugestandene Tatsachen keinen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO begründet.