Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 1.543,50 S (darin 257,25 S Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin stellte am 7. März 1988 bei der Pensionsversicherung der Angestellten den Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension. Diese leitete den Antrag "zur zuständigen Erledigung" an die hier beklagte Versicherungsanstalt der Arbeiter weiter. Die beklagte Partei le…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Feststellungen des Erstgerichtes keinen Anlaß sieht, das Verfahren gemäß § 413 Abs. 4 ASVG zu unterbrechen und beim Landeshauptmann die Einleitung des Verfahrens darüber anzuregen, welchem Zweig der P…