Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Erstgerichtes wird wiederhergestellt. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 23.968,95 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 1.920 S Barauslagen und 2.004,45 S Umsatzsteuer) und die mit 21.333,85 S bestimmten Kosten des Rev…
Text Entscheidungsgründe: Das Erstgericht (ursprünglich Handelsgericht Wien) erließ auf Grund eines Wechsels vom 8. März 1983 einen Wechselzahlungsauftrag über 359.049,48 S. In dem Wechsel war als Zahlungsort Dornbirn angegeben. Außerdem enthielt der Wechsel den Vermerk, "zahlbar bei Österreichischer Län…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit sind zwar nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO), doch erweist sich die Rechtsrüge als zutreffend. Auch die Klägerin erkennt nunmehr, daß der vorliegende Wechsel keine Grundlage für die Erlassung eines Wechselzahlungsa…